16. März 2020
BMJV bereitet Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Epidemie betroffene Unternehmen vor – LEBUHN & PUCHTA informiert
Die Corona-Epidemie belastet die Wirtschaft massiv. Die Bundesregierung hat daher angekündigt, verschiedene Hilfsmaßnahmen zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Flankierend hierzu bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun eine gesetzliche Regelung vor, wonach die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für die von der Corona-Epidemie betroffene Unternehmen für einen Zeitraum (zunächst) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden soll. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen, heißt es aus dem BMJV. Voraussetzung für die Aussetzung sei, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Ähnliche Regelungen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gab es in der Vergangenheit bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016. In dem entsprechenden Gesetz von 2016 hieß es etwa:
„Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“
Nach einer Pressemitteilung des BMJV vom 16. März 2020 ist davon auszugehen, dass eine ähnliche Regelung nun bezüglich der Corona-Epidemie kurzfristig Inkrafttreten wird.
Die vollständige Pressemitteilung des BMJV ist unter folgendem Link zu finden: