5. Januar 2021
Die EU-Schiffsrecyclingverordnung ist vollständig in Kraft
Zum 1. Januar 2021 sind nun auch die letzten Vorschriften der EU-Schiffsrecyclingverordnung (kurz: SRR) in Kraft getreten. Danach müssen nun auch solche Schiffe mit einem Gefahrstoffinventar ausgestattet sein, die bereits in Betrieb sind. Das Gefahrstoffinventar (engl. Inventory of Hazardous Materials; kurz: IHM) muss die Schadstoffe des Anhangs II, die im Schiff verbaut wurden, enthalten, mindestens aber die Schadstoffe des Anhangs I.
Diese Pflicht zur Erstellung und Führung eines Gefahrstoffinventars gilt nicht nur für Schiffe, die die Flagge eines europäischen Mitgliedstaates führen und damit ohnehin in den Anwendungsbereich der SRR fallen, sondern gelten auch für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen und einen Hafen oder Ankerplatz in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates anlaufen. Damit werden dann auch die Hafenstaatkontrollen zur Überprüfung des Einbaus oder der Verwendung von verbotenen Schadstoffen des Anhangs I und II praktikable und die Vorschriften der SRR durchsetzbar.

Die Kommission hat in einer Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC1020(01)&from=EN) jedoch Gründe aufgeführt, die die Durchsetzung der nunmehr in Kraft getretenen Vorschriften für einen Zeitraum von sechs Monaten einschränken sollen, wenn die Einhaltung der Vorschriften übermäßig schwierig oder zeitweise nicht möglich gewesen sind. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Covid-19. Hierzu beraten wir gern.
Abschließend sei auf die Folgen des Brexit bei der Anwendung der SRR hingewiesen. Schiffe, die die Flagge von Großbritannien führen, sind nunmehr Schiff eines Drittstaates. Abwrackeinrichtungen, die in Großbritannien (außer Nordirland) liegen, sind seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr Einrichtungen des Teil A der EU-Liste, also europäische Einrichtungen. Vielmehr müssen die britischen Einrichtungen nun die Aufnahme in Teil B der EU-Liste als Abwrackeinrichtung eines Drittstaates bei der Europäischen Kommission beantragen. Bis zur Aufnahmen in Teil B können Schiffe nicht nach den Vorschriften der SRR in Abwrackeinrichtungen von Großbritannien (außer Nordirland) recycelt werden.