22.11.2021
Prozesskostensicherheit bei Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof über die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff. ZPO) in Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 23.9.2021 – I ZB 21/21).
Hintergrund der Entscheidung
Die in Österreich ansässige Antragstellerin beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Vollstreckbarerklärung eines ICC-Schiedsspruchs. Die in Taiwan ansässige Antragsgegnerin beantragte in diesem Verfahren die Aufhebung jenes Schiedsspruchs. Das Oberlandesgericht erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar und wies den Aufhebungsantrag zurück. Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat den Antrag auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, der Antrag sei unstatthaft. Stelle der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs seien die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar. Jenen zivilprozessualen Vorschriften läge eine formalisierte Betrachtung der Parteirollen zugrunde: Während der Kläger als Angreifer, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 110 ZPO vorlägen, eine Prozesskostensicherheit zu erbringen habe, führe der Gegenangriff des Beklagten durch eine Widerklage nicht zu einer solchen Verpflichtung (§ 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.