31. März 2020
Das Corona-Gesetzespaket der Bundesregierung – LEBUHN & PUCHTA informiert
Die am 12. März 2020 zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte sind durch Beschluss vom 22. März 2020 nochmals erweitert worden und umfassen seitdem die heute geltenden Beschränkungen. Darüber hinaus sind auf Veranlassung der Bundesregierung aktuell weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie getroffen worden.
Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl. 2020 I S. 587) begründet für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen des Bundes. Insbesondere wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dies kann etwa erfolgen durch den Erlass von Vorschriften über den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, über Melde- und Untersuchungspflichten sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik. Ebenso können baurechtliche Ausnahmen zum Zwecke der schnellen Errichtung medizinischer Einrichtungen vorgesehen werden. Schließlich sind Entschädigungsleistungen für Eltern geregelt, deren Kinder von einer behördlichen Schließung von Betreuungseinrichtungen betroffen sind.
Das „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)“ (BGBl. 2020 I S. 580) unterstützt Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen dabei, die Auswirkungen der Pandemie zu bewältigen. Krankenhäuser werden veranlasst, Kapazitäten für eine größere Zahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion vorzuhalten. Niedergelassene Ärzte erhalten Erleichterungen im Falle von Honorareinbußen. Bestimmte Pflegeeinrichtungen werden entlastet und finanziell unterstützt.
Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ (BGBl. 2020 I S. 575) soll Selbstständige und soziale Dienste vor den Auswirkungen der Pandemie schützen. Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige sowie weitere Berechtigte erhalten in einem vereinfachten Verfahren die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Zugang zum Kinderzuschlag für Familien wird erleichtert. Eine Reihe weiterer Maßnahmen dienen der Vermeidung von Personalengpässen in medizinischen Bereichen sowie im Hinblick auf Saisonkräfte. Die Möglichkeiten eines zusätzlichen Verdienstes für Bezieher von Kurzarbeitergeld werden erweitert.
Auf Grundlage des „Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ (BGBl. 2020 I S. 543) ist ein Schutzschirm für Unternehmen eingerichtet worden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen mindern, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist. Dem WSF stehen ein Garantierahmen von 400 Milliarden Euro zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie Kreditermächtigungen über 100 Milliarden Euro zur Rekapitalisierung von Unternehmen und über weitere 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wideraufbau zur Verfügung. Der WSF kann sich auch zeitlich begrenzt direkt an Unternehmen beteiligen.
Nach Schaffung entsprechender Ermächtigungsgrundlagen durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBl. 2020 I S. 493) hat die Bundesregierung nunmehr die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (BGBl 2020 I S. 595) erlassen. Die Anforderungen an die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden herabgesetzt. Außerdem werden Arbeitgebern in bestimmten Fällen Beiträge zur Sozialversicherung erstattet.
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. 2020 I S. 569) enthält eine Reihe von Vorschriften, die in den genannten Bereichen angesichts der Coronavirus-Pandemie Erleichterungen in Fällen vorsehen, in denen Betroffene ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen können. Das Gesetz sieht einen Kündigungsschutz für den Fall vor, dass Mieter mit Zahlungen in Verzug geraten. Zur Sicherstellung der Grundversorgung zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen ist ein Zahlungs- bzw. Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen vorgesehen. Im Hinblick auf Darlehensverträge erhalten Verbraucher einen Zahlungsaufschub. Das Gesetz sieht außerdem eine Reihe von Maßnahmen im Insolvenzrecht vor, die Unternehmen, die infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die Fortführung des Unternehmens ermöglichen bzw. erleichtern. Weitere Vorschriften stellen sicher, dass Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften angesichts der Kontaktbeschränkungen handlungs- und beschlussfähig bleiben. In Strafverfahren wird eine längere als bislang vorgesehene Unterbrechung der Hauptverhandlung ermöglicht.